um Navigation zu überspringen, 2 drücken

Seeordnung

der Fa. Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH, Rathausplatz 1, 52249 Eschweiler


Sie können die Seeordnung hier herunterladen: PDF-Dokument Seeordnung (80 KB). Zum Lesen benötigen Sie den Acrobat Reader.

zur Tauchordnung


Vorbemerkung:
Die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH hat u.a. die Aufgabe, See- und Uferflächen des Blausteinsees als Freizeit- und Erholungsanlage mit vielfältigen Wassersportmöglichkeiten für die Bevölkerung anzubieten. Auf der nutzbaren Seefläche (südwestlicher Bereich) sollen Segler, Surfer, Ruderer, Kanuten und Taucher zugelassen werden. Die Nutzung bezieht sich grundsätzlich auf die See- und Uferflächen, welche außerhalb des ausgewiesenen naturorientierten Bereichs liegen. Im folgenden Text wird dies stets vorausgesetzt. Der naturorientierte Bereich ist im Lageplan schraffiert dargestellt. Die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH wird als alleinige Nutzungsberechtigte des Blausteinsees Bootsgleiten, Bootsanleger und Steganlagen unterhalten bzw. Dritte hiermit beauftragen oder bevollmächtigen und ggf. Wassersportveranstaltungen durchführen.

§1 Geltungsbereich:
(1) Diese See- und Uferordnung gilt für das Befahren des Sees mit den erlaubten Segelbooten, Surfbrettern, Ruder-, Tret- und Paddelbooten sowie für die Nutzung des Gewässers zur Ausübung des Tauchsports. Sie gilt weiter für die Uferflächen und sonstigen Betriebseinrichtungen, soweit sie als Freizeit- und Erholungseinrichtungen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der See- und Uferordnung umfasst die Wasser- und Uferflächen gemäß dem anliegenden Plan.

§2 Informationspflicht:
Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums sind verpflichtet, sich vor der Inanspruchnahme jeglicher Betriebseinrichtungen über den Umfang der Erschwernisse und Gefahren sowie über die See- und Uferordnung und Bekanntmachungen zu informieren. Im Zweifelsfalle können Erkundigungen beim Personal der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH eingeholt werden.

§3 Entgelte:
(1) Für die Zulassung und das Befahren der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan des Sees (nach dieser See- und Uferordnung) sowie bei der Nutzung der Gewässer durch Tauchsportler werden Entgelte nach einer besonderen Entgeltordnung erhoben.
(2) Die jeweils gültige Fassung der Entgeltordnung kann bei der Zulassung sowie in der Geschäftsstelle der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH eingesehen werden.

§4 Verhalten:
(1) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher oder Benutzer mehr als unvermeidbar gestört, belästigt oder behindert wird.
(2) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums sind zu nachbarschaftlicher Rücksichtnahme verpflichtet. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
(3) Besuchern und Nutzern ist das Betreten des Naturbereiches untersagt.

§5 Verschmutzung und Beschädigung, Mitführen von Tieren:
(1) Jede Verunreinigung des Wassers und Geländes ist zu vermeiden. Für Verschmutzungen wird ein Reinigungsentgelt erhoben. Für Verletzungen durch weggeworfene Flaschen, Gläser usw. ist der Verursacher schadenersatzpflichtig und kann auch strafrechtlich wegen Körperverletzung verantwortlich gemacht werden.
(2) Der Uferbewuchs darf nicht beschädigt werden. Auf wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen ist besondere Rücksicht zu nehmen.
(3) Besucher, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihr Tier die Wege und Anlagen nicht beschmutzt. Verunreinigungen, die ein Tier verursacht hat, sind vom Halter oder der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen. Hunde sind an der Leine zu führen. Gefährlichen Hunden ist zusätzlich ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (vgl. §5 LHundG) anzulegen.
(4) Das Reiten ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen erlaubt.

§6 Verbote:

Verboten ist:

  1. Gegenstände aller Art zu waschen, sonstige Fahrzeugpflege oder Reparaturarbeiten vorzunehmen.
  2. Tierkadaver, Schutt und Abfälle wegzuwerfen, abzulagern oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen. Die weitergehenden Bestimmungen der Abfallgesetze des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt.
  3. Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen oder zu verteilen - ausgenommen sind Bekanntmachungen auf Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen oder die zugelassene Benutzung des Freizeitzentrums und ihrer Anlagen regeln. Die Anbringung der Bekanntmachungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH.
  4. Das Anlegen offener Feuerstellen und die Benutzung von Grillgeräten.
  5. Außerhalb der eingerichteten Toilettenanlagen Bedürfnisse zu verrichten.
  6. Mit Fahrzeugen aller Art von den für die Zu- und Abfahrt gekennzeichneten Wegen abzuweichen, Krafträder und -fahrzeuge außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze abzustellen oder zu parken.
  7. Den See mit nicht zugelassenen Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
  8. Im Bereich außerhalb der markierten Flächen im Hafenbereich zu ankern oder anzulegen und Boote an Markierungsbojen zu befestigen.
  9. Näher als 20 m an die Tauchplätze innerhalb der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan) heranzufahren.
  10. Näher als 10 m an die durch Bojen, Tonnen oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen heranzufahren.
  11. Die gekennzeichneten Laichgebiete, Vogelschutzstätten und naturbelassenen Bereiche zu befahren oder zu begehen, zu reiten oder jede Art der Freizeitnutzung zu betreiben. Auf die §§41 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen“ und 42 „Vorschriften für besonders geschützt und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten“ des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird verwiesen. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen können ordnungsbehördlich mit Bußgeldgem. §65 BNatSchG geahndet werden.
  12. Nichtschwimmer und Kinder unter 12 Jahren ohne Schwimmweste am Bootsbetrieb teilnehmen zu lassen.
  13. Das Setzen von Seezeichen (Bojen und sonstigen Markierungen). Das Setzen von Seezeichen darf nur durch die Seeaufsicht erfolgen.
  14. Den See bei Eis zu betreten oder zu befahren.
  15. Lärmen sowie das Mitbringen und die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten.
  16. Das Campen, Zelten, Lagern und Aufstellen von Wohnwagen.
  17. Das Betreten der Uferzonen außerhalb der markierten Bereiche und der sonstigen nicht für die Benutzung freigegebenen Flächen.
  18. Das Betreiben eines eigenen Kompressors zur Befüllung der Sauerstoffflaschen.
  19. Nacktbaden (FKK) ist sowohl im Uferbereich als auch im Wasser verboten.
  20. Das Kite-Surfen oder Kite-Segeln ist sowohl im Uferbereich als auch im Wasser verboten.

§6a Baden:
Das Baden im See ist ausdrücklich nur auf eigene Gefahr und nur innerhalb der besonders gekennzeichneten Bereiche zulässig. Eine Beaufsichtigung des Badebetriebes erfolgt zu keiner Zeit

§7 Seebenutzung:

(1) Zulassungsbedingungen:

  1. Das Befahren der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan), das Segeln und Surfen auf dem See und das Tauchen im See sind nicht als Gemeingebrauch zugelassen, sondern bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH.
  2. Das Befahren der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan) ist nur mit fahrtüchtigen und voll manövrierfähigen Booten und Surfbrettern erlaubt.
  3. Kenterbare Boote müssen im gekenterten Zustand genügend Auftrieb besitzen, um die Besatzung zu tragen. Schlauchboote müssen mindestens 2 getrennte Luftkammern haben.
  4. Das Befahren der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan) mit Booten, die zum Antrieb einen Verbrennungsmotor benutzen, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen gemacht (z. B. Boote der Gewässeraufsicht, Boote der Rettungsorganisationen, Arbeits- und Kontrollboote der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH).
  5. Unzulässig ist jede Art der gewerblichen Nutzung durch Dritte.
  6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Zulassung. Die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH kann den See im übrigen, unbeschadet erteilter Zulassungen, jederzeit ganz oder teilweise oder für bestimmte Nutzergruppen sperren (z.B. bei Sonderveranstaltungen).
  7. Der Modellbootbetrieb ist nicht gestattet.
  8. Die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH ist berechtigt, bei drohender Überfüllung der Wasserflächen keine weiteren Benutzungen zuzulassen und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren zu treffen.
  9. Fahrzeugen unter Segel ist die Nutzung von Elektroaußenbordern nicht gestattet.
  10. Das Sporttauchen (Ein- und Ausstieg) ist nur in dem ausgewiesenen Bereich außerhalb des naturorientierten Bereichs gestattet. Ergänzend zu dieser See- und Uferordnung gilt zusätzlich die Tauchordnung.
(2) Zulassungsverfahren:
  1. Booten, Surfbrettern und Tauchern wird die Gewässernutzung durch die Ausgabe einer Zulassung mit Kontrollnummer erteilt. Die von der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH ausgegebene Zulassung dient als Kennzeichnung für das jeweilige Zulassungsjahr bzw. den jeweiligen Zulassungstag. Die Zulassung ist bei der Nutzung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
    Mit der Entgegennahme der Zulassung erkennt der Zulassungsinhaber die See- und Uferordnung an und verpflichtet sich gleichzeitig, die Anerkennung der See- und Uferordnung allen etwaigen Nutzungsberechtigten aufzuerlegen.
  2. Jahreszulassungen von Segelbooten erfolgen durch Ausgabe einer Zulassungsplakette. Die Zulassungsplakette ist auf der linken Bugseite (Backbordbug) dauerhaft anzubringen.

§8 Zu wasser lassen, Lagern und Festmachen:
(1) Boote und Surfbretter dürfen nur an den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Stellen zu Wasser gelassen werden.
(2) Die Wasserfahrzeuge sind nach dem Gebrauch täglich aus dem Wasser zu nehmen.
(3) Das Lagern bzw. Festmachen von Booten im Wasser hat so zu erfolgen, dass eine Abdrift oder eine unbefugte Benutzung derselben nicht möglich ist.

§9 Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen:
(1) Für das selbständige Führen von Wasserfahrzeugen ist die unterste Altersgrenze das 12. Lebensjahr. Eltern und Erziehungsberechtigte sind für ihre Kinder verantwortlich.
(2) Für das selbständige Führen von Segelbooten ist ein anerkannter Segelbootführerschein erforderlich. Für das Führen eines Segelsurfbrettes ist ein anerkannter Segelsurfschein erforderlich.
(3) Die Wassersportsaison beginnt am 01.04. und endet am 31.10. eines jeden Jahres. Außerhalb der Wassersportsaison ist die Nutzung der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan) mit entsprechender Zulassung erlaubt. Die See- und Uferordnung ist auch außerhalb der Wassersportsaison zu beachten. Die Aufsicht ist nur bei Anwesenheit des Wasserrettungsdienstes gegeben; die Anwesenheit ist durch eine entsprechende Beflaggung im Hafenbereich angezeigt.
(4) Die mit der Überwachung des Bootsverkehrs beauftragten Personen sind befugt, die rechtmäßige Führung der Zulassungsplakette zu überprüfen.

§10 Verkehrsregelung auf der Seefläche:
Jeder Bootsfahrer/Surfer hat sich auf der der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan) rücksichtsvoll und den Regeln entsprechend so zu verhalten, dass kein anderes Wasserfahrzeug oder deren Nutzer behindert oder gefährdet wird. Zu anderen Booten ist stets ausreichend Abstand zu halten. Für den gesamten Verkehr auf der dazu freigegebenen Seefläche gelten die Grundsätze der Straßenverkehrsordnung sinngemäß, jedoch mit nachfolgenden Abweichungen:

  1. Mit Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge weichen einander und Fahrzeugen unter Segel aus.
    Alle vorgenannten Sportfahrzeuge weichen den Booten der Gewässeraufsicht beim unmittelbaren Rettungseinsatz sowie den Arbeits- und Kontrollbooten der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH aus.
  2. Ausweichpflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord (in Fahrtrichtung rechts) richten. Ist dies nicht möglich, muss der Führer des ausweichpflichtigen Fahrzeuges rechtzeitig und unmissverständlich zeigen, wohin er ausweichen will.
    Befinden sich zwei Fahrzeuge unter Segel auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:
    1. Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von backbord hat, dem anderen ausweichen.
    2. Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen.
    3. In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist Fahrzeugverkehr nicht erlaubt. Tagsüber ist bei Sturmwarnung und bei Sichtweiten unter 100 m der Fahrzeugverkehr einzustellen. Alle Teilnehmer haben mit ihren Fahrzeugen unverzüglich den See zu verlassen oder die Liegeplätze aufzusuchen.
    4. Auf Signal oder Anruf des Personals von Kontrollbooten der Gewässeraufsicht oder der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH haben die Fahrzeugführer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen.
    5. Bei Wassersportveranstaltungen haben alle Fahrzeuge den an der Wassersportveranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen auszuweichen und die von der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH getroffene Regelung für die Benutzung der Wasserwege zu beachten. Die teilnehmenden Regattaboote sind zu kennzeichnen (Flagge 'U" des Internationalen Signalbuches).

§11 Öffnungs- und Betriebszeiten:
Die Öffnungs- und Betriebszeiten der Betriebsstellen werden durch Aushang bekannt gegeben.

§12 Veranstaltungen:
Veranstaltungen aller Art dürfen nur mit Erlaubnis der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH durchgeführt werden.

§13 Gewährleistung:
Die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH übernimmt mit Erteilung einer Zulassung oder Erlaubnis nach §7 und §12 der See- und Uferordnung weder eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen sowie der sonstigen Wassersporteinrichtungen noch eine solche für die Befahrbarkeit des Sees.

§14 Haftung:
(1) Für Beschädigungen und Veränderungen jeder Art am Eigentum der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH ist der Verursacher schadenersatzpflichtig.
(2) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums haften für alle Schäden, die von ihnen oder durch mitgebrachte Fahrzeuge, Boote oder sonstige Gegenstände verursacht werden. Eltern und Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder aufgrund ihrer Aufsichtspflicht.
(3) Der Halter eines Wasserfahrzeuges - bei Leihbooten der Benutzer des Fahrzeuges - haftet der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH gegenüber für alle Schäden, die der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH aus der Teilnahme am Bootsverkehr auf dem See entstehen. Mehrere Benutzer von Leihbooten haften gesamtschuldnerisch.
(4) Der Inhaber einer Zulassung stellt die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus Anlass der Benutzung des zugelassenen Wasserfahrzeuges gegen die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH geltend machen sollten.
(5) Die Benutzung aller Betriebseinrichtungen, das Betreten der gekennzeichneten und freigegebenen Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen und der sonstigen Wassersportanlagen sowie das Befahren und Benutzen der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan), erfolgt auf eigene Gefahr.
(6) Für Diebstähle wird keine Haftung übernommen. Die Haftung der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH und ihrer Mitarbeiter für Schäden, die dem Verantwortungsbereich der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH zuzurechnen sind, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Mitarbeiter derselben beruhen.
(7) Alle Schadenersatzansprüche, die gegen die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH aufgrund der Benutzung von Anlagen oder des Befahrens und Benutzens der Wasserflächen erwachsen, sind ausgeschlossen.
(8) Jeder Bootseigner/Surfbretteigner ist angehalten, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
(9) Die Benutzer sind verpflichtet, die Aufsichtspersonen auf besondere Gefahrenquellen auf der Wasserfläche unverzüglich aufmerksam zu machen.

§15 Hausverbot und Entziehung der Zulassung:
(1) Zutritt und Benutzung der Einrichtungen des Freizeitzentrums können aus wichtigem Grund verwehrt werden.
(2) Verstöße gegen die See- und Uferordnung und die Betriebsvorschriften sowie Störungen von Ruhe und Ordnung können ebenso wie Verstöße gegen Sitte und Anstand u.a. mit zeitweiligem oder dauerndem Hausverbot geahndet werden. Die Einleitung einer evtl. ordnungsbehördlichen oder strafrechtlichen Ahndung bleibt hiervon unberührt.
(3) Verstöße gegen die in Abs. 2 erwähnten Vorschriften können mit Entziehung einer erteilten Zulassung geahndet werden. Eine Rückzahlung des Entgeltes wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Für Verstöße beim Bootsbetrieb ist der Steuermann verantwortlich.
(5) Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen u. a. nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) werden ordnungsbehördlich verfolgt.

§16 Betriebsordnung und sonstige Benutzungsregeln:
Die See- und Uferordnung wird ergänzt durch die Tauchordnung und durch Bekanntmachungen im Einzelfall.

§17 Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmen von den Vorschriften der See- und Uferordnung bedürfen einer Genehmigung der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH.

§18 Inkrafttreten:
Die See- und Uferordnung tritt am 07.04.2006 in Kraft. Die bisherige See- und Uferordnung vom 30.06.2000 tritt zeitgleich außer Kraft.
Eschweiler, den 07.04.2006

Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH
Der Geschäftsführer

Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH
Rathausplatz 1, 52249 Eschweiler




Tauchordnung

  1. Die Ausübung des Tauchsports im Blausteinsee ist allen Tauchern im Rahmen dieser Tauchordnung gestattet. Der naturorientierte Bereich ist auf dem See durch ein Bojenband und auf dem Lageplan schraffiert gekennzeichnet.
  2. Das Tauchgebiet ist ganztägig und ganzjährig geöffnet. Ein Wasserrettungsdienst ist allerdings nicht regelmäßig vor Ort.
    Unbeschadet erteilter Zulassungen kann die Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH den See jederzeit ganz oder teilweise, etwa bei Sonderveranstaltungen, sperren.
    Die Zufahrt mit Fahrzeugen ist täglich nur zwischen 07.30 und 23.00 Uhr möglich.
  3. Für die Durchführung von Tauchvorhaben sind die Richtlinien des VDST verbindlich.
    Tauchen ist nur gestattet unter Vorlage einer gültigen Tauchgenehmigung (Jahres- oder Tageskarte) und einer gültigen tauchsportärztlichen Bescheinigung.
  4. Für die Nutzung des Blausteinsees wird ein Entgelt entsprechend der gültigen Entgeltordnung erhoben. Das Entgelt für die Tageskarten ist an die entsprechenden Aufsichtspersonen zu entrichten. Eine Jahreskarte ist bei der Geschäftsstelle der Freizeitzentrum Blausteinsee GmbH, Rathaus Eschweiler, Zimmer 183, Telefon: 02403/71493, erhältlich.
  5. Das selbständige Tauchen ist mit CMAS ** (oder vergleichbarer Ausbildung) nur mit einem Partner mit mindestens gleichwertiger Ausbildung gestattet.
    Anfänger, Jugendliche dürfen mit einem Tauchlehrer (CMAS oder vergleichbarer Ausbildung) tauchen.
    CMAS * (oder vergleichbarer Ausbildung) darf mit einem Partner CMAS *** (oder vergleichbarer Ausbildung) tauchen.
  6. Das Tauchen geschieht auf der Grundlage dieser Tauchordnung und auf eigene Gefahr. Regressansprüche sind ausgeschlossen.
  7. Am Blausteinsee ist zu unterlassen:
    • Fisch- und Wildfrevel, (auf die §§41 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen“ und 42 „Vorschriften für besonders geschützt und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten“ des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird verwiesen. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen können ordnungsbehördlich mit Bußgeld gem. §65 BNatSchG geahndet werden.)
    • andere Erholungssuchende zu behindern oder zu belästigen,
    • Eingriffe in die Natur vorzunehmen,
    • den Naturorientierten Bereich zu betreten, dort Hunde frei laufen zu lassen, zu reiten oder jegliche Art der Freizeitnutzung auszuüben,
    • im naturorientierten Bereich Boot zu fahren,
    • Feuer zu entzünden oder zu grillen,
    • Anlagen der Blausteinsee GmbH und der Forstwirtschaft zu beschädigen,
    • öffentliche Wege außer an den vorgeschriebenen Tauchstellen zu verlassen,
    • das Füllen von Tauchgeräten mit Kompressor am Tauchgebiet, auf dem Parkplatz und der näheren Umgebung,
    • das Einbringen von Stoffen und Gegenständen (schwimmend oder auf den Grund versenkt).
  • Jede Tauchgruppe, die außerhalb des markierten Tauchgebietes taucht, muss eine Notfallboje, welche beim Auftauchen aufgeblasen werden muss, mit sich führen.
  • Diese Tauchordnung tritt am 07.04.2006 in Kraft. Ergänzend gilt im Übrigen die See- und Uferordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  • Blausteinsee GmbH
    - Die Geschäftsführung -


    [nach oben]